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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 203/05
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 nF. | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 |
Aktenzeichen: 4 Ta 203/05
Entscheidung vom 23.09.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.07.2005 in der Form der Abhilfeentscheidung vom 15.08.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert weiter besteht, weiter begehrte er Weiterbeschäftigung. Nachdem die Beklagte eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, die Gegenstand des Verfahrens 1 Ca 750/05 war, einigten sich die Parteien im Kammertermin am 15.06.2005. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 21.700,00 Euro für den Vergleich auf 16.275,00 Euro fest. Gegen den am 19.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.07.2005 eingegangene Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und in den Vergleichsmehrwert mit verglichene finanzielle Ansprüche in Höhe von 12.870,00 Euro, 1.000 Euro und 250 Euro angesetzt. Den weiter mit der Beschwerde verfolgten Ansatz von einem Monatsgehalt in Höhe von 5.425,00 Euro für die mit verglichene außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht abgelehnt.
Hiergegen richtet sich das noch von den Beschwerdeführern weiter verfolgte Rechtsmittelverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf gesamten Akteninhalt verwiesen.
Die sofortige Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtssprechung sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Werden in einem Verfahren verschiedene Kündigungen angegriffen, gilt in diesem Falle die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nF.. Dies entspricht der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und sämtlicher Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Im Wesentlichen ist dies damit zu begründen, dass in Bestandsstreitigkeiten jedenfalls die obere Grenze für die Festsetzung des Wertes der Dreimonatsverdienst bildet, wenn in einem Rechtsstreit mehrere zeitlich aufeinander folgende Kündigungen angegriffen werden. Lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt ist einmal im Streit. Wirtschaftlich gesehen sind sämtliche einzelnen Streitgegenstände identisch. Das wirtschaftliche Interesse ist auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gerichtet.
Dies muss auch dann gelten, wenn in einem verfahrensbeendenden Vergleich mehrere zeitlich nacheinander folgende Kündigungen mit erledigt werden. Auch hier kann der Streitgegenstand nicht höher sein, als wenn der Kläger im Wege der Klageerweiterung die nachfolgende außerordentliche Kündigung im hier anhängigen Verfahren mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hätte. Wie die Gegenstandswertfestsetzung für das mit verglichene Verfahren 1 Ca 750/05 ausfiel und welche Gebühren hierfür die Beschwerdeführer vom Kläger beanspruchen können, ist für die Beurteilung der Beschwerde nicht erheblich.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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